Datenschutz im Meldewesen

Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung

für meldepflichtige Personen

 

Hinweise zur Datenverarbeitung im Meldewesen

Nach Artikel 13 und 14 der EU-Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO) bestehen Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person und wenn Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden. Aus diesem Grunde werden Ihnen folgende Informationen zur Kenntnis gegeben:

 

Vorbemerkung

Die Meldebehörden jeder Gemeinde sind gesetzlich verpflichtet, die in der Gemeinde wohnenden Menschen zu registrieren, damit die Identität und die Wohnung bekannt sind. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 17 und 25 des Bundesmeldegesetzes (BMG).

 

Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG).

 

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG).

 

Bei der An- und Abmeldung werden die Daten in der Regel beim Einwohner (der betroffenen Person) erhoben, hiervon gibt es Ausnahmen (z.B. gleichzeitige Anmeldung von Ehepartnern und Kindern, nachträgliche Übermittlung von waffenrechtlichen Erlaubnissen durch die Meldebehörde des früheren Wohnortes).

 

Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, geben in bestimmten Fällen Auskunft über die aufgenommenen oder dort einziehenden Person an die zuständigen Behörde weiter.

 

  1. 1.  Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:

Amt Nordsee-Treene

Die Amtsvorsterhin

Bürgerbüro

Schulweg 19, 25866 Mildstedt

Telefon: 04841/992 – 0 , E-Mail: buergerbuero@amt-nordsee-treene.de

 

  1. 2.  Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz:

 

3. Zwecke der Verarbeitung

  • Registrierung der im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde wohnhaften Personen (Einwohner)
  • Feststellung der Identität von Einwohnern
  • Feststellung und Nachweis der Wohnungen von Einwohnern
  • Erteilung von Melderegisterauskünften
  • Gesetzlich geforderte Übermittlung von Daten an andere öffentliche Stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen

 

4. Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

  • Bundesmeldegesetz (BMG)
  • Meldegesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
  • Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (BMeldDÜV)
  • Landesverordnung über regelmäßige Datenübermittlungen (Meldedatenübermittlungsverordnung MeldDÜV SH)
  • Landesmeldeverordnung

 

Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen, sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG).

Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen, sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüber hinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.

 

5. Art der verarbeiteten Daten und Löschfristen

  • Name, Vornamen, Rufname
  • Doktorgrad
  • Frühere Namen
  • Künstler- und Ordensnamen
  • Geschlecht
  • Staatsangehörigkeiten
  • Anschrift
  • Frühere Anschriften
  • Informationen zum gesetzlichen Vertreter
  • Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland
  • Sterbedatum, Sterbeort, Sterbeland
  • Ein- und Auszugsdatum
  • Informationen zum Familienstand
  • Informationen zum Ehe- oder Lebenspartner
  • Informationen zu minderjährigen Kindern
  • Auskunfts- und Übermittlungssperren
  • Religionszugehörigkeit
  • Informationen zum gültigen Personalausweis und Pass
  • Informationen zur Wahlberechtigung
  • Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes
  • Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
  • Passversagungsgründe
  • Hinweis, wenn ein Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft eintreten kann
  • Waffenrechtliche Erlaubnis
  • Sprengstoffrechtliche Erlaubnis
  • Namen und Anschrift der Wohnungsgeber
  • Informationen zur Wehrerfassung

  

Die Daten unter 1 bis 16 sind 50 Jahre aufzubewahren.

Diese Frist beginnt 5 Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Einwohner weggezogen oder verstorben ist. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes, sowie bei Geburt im Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden.

Für die übrigen Daten gelten Löschfristen zwischen 30 Tagen und einem Jahr nach Tod oder Wegzug. In Ausnahmefällen können die Löschfristen verlängert werden.

 

6. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Die meisten Datenübermittlungen erfolgen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes und des Landesmeldegesetzes, ohne dass die Betroffenen darauf Einfluss nehmen können.

Die Art der übermittelten Daten hängt dabei jeweils vom Empfänger und der Rechtsgrundlage der Übermittlung ab und wird an dieser Stelle nicht aufgezählt.

In einigen Fällen kann man der Datenweitergabe widersprechen. Informationen zu Ihren Widerspruchsrechten finden Sie im Abschnitt 7e.

Folgende Stellen können Daten erhalten:

  • Andere Stellen des Amtes Nordsee-Treene
  • Meldebehörden
  • Staatskanzlei
  • Finanzämter
  • Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden
  • Andere öffentliche Stellen zur Identitätsfeststellung und Adressvalidierung
  • Staatangehörigkeitsbehörde
  • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (NDR)Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
  • Archive
  • Wohnungsgeber
  • Schulen
  • Waffenerlaubnisbehörde
  • Landeskrebsregister
  • Kirchliche und andere Suchdienste (vor dem 2. September 1939 geborene Personen aus im § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz bezeichneten Gebieten)
  • Ausländerbehörde
  • Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein 
  • Kraftfahrt-Bundesamt
  • Bundeszentralregister
  • Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
  • Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
  • Bundeszentralamt für Steuern
  • Bundesverwaltungsamt
  • Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
  • Ausländische Stellen
  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (im Zusammenhang mit Wahlen)
  • Mandatsträger, Presse und Rundfunk (Alters- und Ehejubiläen)
  • Adressbuchverlage (nur Daten von volljährigen Einwohnern)
  • Einzelpersonen und Unternehmen

 

7. Betroffenenrechte

Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) und anderen Rechtsgrundlagen (BMG) insbesondere folgende Rechte:

a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (§ 10 BMG und Artikel 15 DS-GVO).

b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (§ 12 BMG und Artikel 16 DS-GVO).

c) Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“): Betroffene haben nach Artikel 17 DS-GVO das Recht, die Löschung ihrer Daten zu verlangen. Eine Löschung ist allerdings nur dann zulässig, wenn dem keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Die Löschung von Meldedaten ist in § 12 BMG geregelt.

d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung: In bestimmten Fällen, z.B.

  • wenn durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann (Auskunftssperren nach § 51 BMG)
  • wenn sich Betroffener und Datenverarbeiter (Meldebehörde) nicht einig sind, ob die gespeicherten Daten richtig sind

haben Sie nach Artikel 18 DS-GVO ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung.

e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO).

Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.

Ihre Widerspruchsrechte finden Sie in § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 und § 50 Absatz 4 BMG sowie § 2 Absatz 3 Landesmeldegesetz.

Der Widerspruch kann sich richten gegen die Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen und sonstige Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Absatz 1 BMG),

  • bei Alters-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk sowie die Staatskanzlei (§ 50 Absatz 2 BMG und § 2 Absatz 1 Landesmeldegesetz),
  • an Adressbuchverlage (§ 50 Absatz 3 BMG),
  • an Religionsgemeinschaften, wenn Familienangehörige nicht derselben oder keiner Religionsgemeinschaft angehören (§ 42 Absatz 2 BMG),
  • an die Wehrverwaltung für Personen zwischen 16 und 18 Jahren (§ 58c Absatz 1 Satz 1 Soldatengesetz).

f) Nach Artikel 20 DS-GVO besteht bei bestimmten Verarbeitungen ein Anspruch auf Datenübertragbarkeit. Diese betrifft nur Daten, die auf Basis einer Einwilligung oder zur Vertragserfüllung erhoben wurden, nicht bei Daten, die auf Grund gesetzlicher Vorgaben erhoben wurden. Daher ist das Recht auf Datenübertragbarkeit bei diesem Verfahren nicht anwendbar.

g) Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Artikel 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.

Wenn Sie von Ihren Betroffenenrechten Gebrauch machen möchten, wenden Sie sich bitte persönlich oder schriftlich an die Leitung des Einwohnerwesens des Amtes Nordsee-Treene und / oder die behördliche Datenschutzbeauftragte des Amtes Nordsee-Treene.

 

8. Beschwerderecht

Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen Datenschutzrecht verstößt, können Sie sich gemäß Artikel 38 Absatz 3 DS-GVO an die behördliche Datenschutzbeauftragte des Amtes Nordsee-Treene (Kontaktdaten siehe Abschnitt Datenschutzbeauftragte) oder nach Artikel 77 Absatz 1 DS-GVO an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden.

 

Die für das Amt Nordsee-Treene zuständige Aufsichtsbehörde ist:

ULD - Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein

Postfach 71 16, 24171 Kiel

Telefon: 0431/988-1200

Fax: 0431/988-1223

E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de; Webseite: www.datenschutzzentrum.de