Handwerksrolle: Ausnahmebewilligung für Staatsangehörige aus EU-Mitgliedsstaaten
Volltext
Die Handwerkskammer erteilt Ausnahmebewilligungen nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV). Einer/einem Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist eine Ausnahmebewilligung für ein Gewerbe der Anlage A zur Handwerksordnung zu erteilen, wenn im Geltungsbereich der Handwerksordnung eine gewerbliche Niederlassung unterhalten werden soll und Die/der Antragsteller/in in einem anderen Mitgliedsstaat der EU die betreffende Tätigkeit wie folgt ausgeübt hat:
- mindestens 6 Jahre ununterbrochen als Selbständige/r oder als Betriebsleiter/in oder
- mindestens 3 Jahre ununterbrochen als Selbständige/r oder als Betriebsleiter/in, nachdem sie/er in dem betreffenden Beruf eine mindestens 3-jährige Ausbildung erhalten hat, oder
- mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständige/r und mindestens fünf Jahre als Unselbständige/r oder
- mindestens fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, davon mindestens 3 Jahre in einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem sie/er in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung erhalten hat.
Die genannten Voraussetzungen müssen durch eine Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit nachgewiesen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates erteilt wird.
Unternehmen aus EU-Ländern, die in Deutschland keine Betriebsstätte unterhalten, haben die handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung wie oben beschrieben nachzuweisen, erhalten jedoch keine Ausnahmebewilligungen. Sie werden von den Handwerkskammern registriert, um damit die Berechtigung zur Ausübung des Handwerks in Deutschland nachzuweisen. Sie erhalten auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung.
Ansprechpunkt
An die zuständige Handwerkskammer (HWK).
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 9 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung),
- Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit Ihrer zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung. Auskünfte hierüber erteilt die HWK.
Rechtsgrundlage(n)
§ 9 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO).
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zur Handwerksrolle finden Sie auch auf den Internetseiten der HWK Lübeck.