Öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige oder Sachverständiger beantragen

Volltext

Wenn Sie die öffentliche Bestellung und Vereidigung zur oder zum Sachverständigen bei der zuständigen Stelle beantragen, müssen Sie nachweisen, dass Sie über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen.

Die zuständige Stelle kann zum Beispiel eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Landwirtschaftskammer, eine Ingenieur- oder Architektenkammer aber auch eine Behörde sein.

Es ist möglich, dass die zuständige Stelle Ihre Bestellung inhaltlich beschränkt (zum Beispiel auf ein fachliches Spezialgebiet), zeitlich befristet oder mit Auflagen versieht (zum Beispiel die Auflage, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen).

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen bestätigt im Geschäftsverkehr das Vorliegen einer besonderen fachlichen Qualifikation und der persönlichen Eignung als Gutachterin oder Gutachter für ein abgegrenztes Sachgebiet. Als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger

  • werden Sie bevorzugt für die Erstellung gerichtlicher Gutachten hinzugezogen und müssen entsprechenden Gutachteraufträgen nachkommen,
  • müssen Sie im Rahmen Ihrer Kapazitäten private Gutachteraufträge annehmen,
  • werden Ihnen teilweise Tätigkeitsfelder zugeordnet, die anderen Sachverständigen verschlossen sind (sogenannte »Vorbehaltsaufgaben«, zum Beispiel sicherheitstechnische Überprüfung von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz).

Erforderliche Unterlagen

  • Darstellung der von Ihnen angebotenen Leistungen und des (abgrenzbaren) Sachgebietes
  • Lebenslauf mit Darlegung des beruflichen Werdegangs
  • Nachweise über Ihre besonderen Qualifikationen in dem genannten Sachgebiet (Zeugnisse, Diplome, Seminarbescheinigungen, Beschäftigungsnachweise, sonstige Urkunden, etc.)
  • Gegebenenfalls Liste von Referenzen, wie zum Beispiel Personen (mit Anschrift), die zu Ihren besonderen Kenntnissen Auskunft geben können
  • mehrere (in der Regel 3 bis 5) von Ihnen selbst gefertigte Gutachten 
    • Sie sollten sich mit Problemen aus dem angestrebten Sachgebiet auseinandersetzen und Lösungen nennen. Die Gutachten müssen nachvoll-ziehbar sein und erforderliche Unterlagen wie Zeichnungen, Skizzen, Pläne und Fotos enthalten.
  • gegebenenfalls Fortbildungsnachweise
  • Erklärung zur Übernahme der Gebühren und Kosten
  • bei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern sowie  Beamtinnen oder Beamten: Freistellungserklärung
  • Führungszeugnis 
  • Gewerbezentralregisterauszug 
  • aktuelle Bescheinigung in Steuersachen (ehemals steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) des zuständigen Finanzamtes im Original
     

Kosten

Die Kosten richten sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Frist

Erst nach erfolgter öffentlicher Bestellung und Vereidigung dürfen Sie sich im Rechts- und Geschäftsverkehr als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bezeichnen.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zur oder zum Sachverständigen formlos oder mittels eines bereitgestellten Formulars online oder per E-Mail oder Post stellen.

  • Das Antragsformular finden Sie auf der Internetseite der für Sie zuständigen Behörde Ihrer Gemeinde.
  • Reichen Sie das Antragsformular oder den formlosen An-trag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zur oder zum Sachverständigen nebst den erforderlichen Unterlagen/Nachweisen per Post oder E-Mail ein.
  • Die zuständige Stelle entscheidet in der Regel auf Grund-lage der von Ihnen vorgelegten Nachweise über Ihren Antrag. Je nach Zuständigkeit kann auch ein Prüfungstermin vor einem unabhängigen Fachgremium anberaumt werden, das Ihre Fachkenntnisse abfragt und bewertet.
  • Das Antragsformular können Sie auch online einreichen.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und gibt Ihnen ihre Entscheidung bekannt.
     

Zuständige Stelle

Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

Voraussetzungen

Ihr Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zur oder zum Sachverständigen hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

  • Für das von Ihnen benannte Sachgebiet muss ein allgemeiner Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, wie viele Sachverständige es für das betreffende Sachgebiet bereits gibt. Es kommt ausschließlich darauf an, ob das Sachgebiet allgemein von Bedeutung ist. Handelt es sich um ein Sachgebiet, für das in der Vergangenheit bereits Sachverständige bestellt wurden, so wurde der allgemeine Bedarf seinerzeit bereits bejaht und ist damit vorauszusetzen.
  • Sie müssen Ihre besondere Sachkunde für das von Ihnen benannte Sachgebiet nachweisen. Das bedeutet, Sie müssen über überdurchschnittliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten auf dem einschlägigen Sachgebiet verfügen. Neben Nachweisen in Form von Ihnen beizubringender Unterlagen (Bescheinigungen, selbst erstellte Gutachten, Referenzen etc.) kommt auch die Teilnahme an einer Prüfung vor einem mit Fachleuten besetzten, unabhängigen Fachgremium in Betracht.
  • Schließlich müssen Sie über die erforderliche persönliche Eignung verfügen. Von Ihrer persönlichen Eignung ist auszugehen, wenn Sie die Gewähr dafür bieten können, Ihre Gutachterleistungen unparteiisch, unabhängig, objektiv und in einer für den Auftraggeber verständlichen Art und Weise zu erbringen. Auch an Ihrer persönlichen Zu-verlässigkeit und Integrität dürfen keine Zweifel bestehen. Dies setzt voraus, dass Sie sich bisher rechtskonform verhalten haben und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle wird Ihren Antrag schnellstmöglich bearbeiten. Bei Durchführung eines Prüfungstermins kann die Bearbeitung erst nach dessen Abschluss erfolgen.

Formulare

Formulare: ja (soweit angeboten)

Schriftform erforderlich: nein

Onlineverfahren möglich: ja

Persönliches Erscheinen nötig:

  • bei Durchführung eines Prüfungstermins vor einem Fachgremium: Ja
     

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 30.11.2021
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Urheber