Steuerberatungsgesellschaft: Anerkennung

Volltext

Um eine Steuerberatungsgesellschaft zu betreiben, müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung stellen. Die zuständige Stelle prüft anhand des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, ob der Nachweis der verantwortlichen Führung der Gesellschaft durch Steuerberater erbracht ist und ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gegeben sind.

Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer oder die persönlich haftenden Gesellschafter Steuerberater sind. Mindestens ein Steuerberater, der Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter ist, muss seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben. Die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft darf nicht erteilt werden, solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorliegt.

Ansprechpunkt

An die zuständige Steuerberaterkammer.

Erforderliche Unterlagen

Der ausgefüllte Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist schriftlich an die zuständige Stelle zu senden. Dem Antrag ist bezufügen:

  • Name, Beruf und berufliche Niederlassung der Personen, die die Gesellschaft verantwortlich führen, sowie
  • Name, Beruf und berufliche Niederlassung der sonst zur Vertretung berechtigten Personen, und
  • eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages beziehungsweise der Satzung.

Kosten

Für die Bearbeitung des Antrags ist eine Bearbeitungsgebühr (gemäß Satzung) zu zahlen. Genaue Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.

Frist

Keine

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.

Formulare

Der Vordruck für den Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft kann schriftlich oder mündlich bei der für Sie zuständigen Stelle angefordert werden.

Hinweise (Besonderheiten)

Vor Eintragung in das Handels- oder Partnerschaftsregister kann die zuständige Stelle bereits bestätigen, dass bis auf die Eintragung in das Handels- oder Partnerschaftsregister alle Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Über die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein (StBK).

Urheber

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