Berufskraftfahrerin / Berufskraftfahrer: Weiterbildung - Fahrerqualifizierungsnachweis
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Volltext
Wenn Sie als Berufskraftfahrer/in Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, benötigen Sie einen Fahrerqualifizierungsnachweis als Nachweis der erforderlichen Weiterbildung.
Zur Weiterbildung müssen Sie einen Kurs bei einer anerkannten Ausbildungsstätte besuchen. Sie erhalten zum Abschluss eine Teilnahmebescheinigung; eine Prüfung wird nicht durchgeführt.
Ansprechpunkt
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Fahrerlaubnisbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Voraussetzungen
Voraussetzungen für den Eintrag:
- Sie sind Bürger/in der EU oder eines EWR-Staates oder sind bei einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat beschäftigt.
- Sie sind Inhaber/in einer gültigen Fahrerlaubnis in den entsprechenden Klassen.
- Sie haben eine Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte abgeschlossen.
Erforderliche Unterlagen
Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann nur gegen Vorlage von folgenden Unterlagen im Original ausgestellt werden:
- Gültiges Ausweisdokument
- Biometrisches Lichtbild
- Führerschein
- Ggf. ein bereits ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis
- Bescheinigung über die Grundqualifikation (»IHK Prüfung- grüner Zettel«), beschleunigte Grundqualifikation bzw. über die Weiterbildungen (»Module«) 5 Module mit jeweils 7 Unterrichtsstunden oder ein Wochenkurs über insgesamt 35 Stunden
Kosten
Die Gebühren werden auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben und betragen im Regelfall 32,50 Euro. Gegebenfalls kommen zusätzliche Gebühren für Expressbestellungen, Verluste von Fahrerqualifikationen o. Ä. dazu
Frist
Alle fünf Jahre müssen Sie Ihre Kenntnisse im Rahmen einer Weiterbildung erneuern.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Abweichung vom 5-Jahres-Turnus ist beim erstmaligen Eintrag möglich, um einen Gleichlauf mit der fünfjährigen Befristung der entsprechenden Fahrerlaubnis herzustellen.
Fahrten zu bestimmten Zwecken sind ausgenommen. Hierzu gehören beispielsweise Polizeifahrzeuge, Feuerwehr, Notfallrettung durch anerkannte Rettungsdienste sowie land- und forstwirtschaftlicher Verkehr. Handwerksbetriebe sowie Kleingewerbetreibende sind zur Beförderung von Material oder Ausrüstung zur Berufsausübung ausgenommen, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Informationen zum Führerschein und Fahrerlaubnisrecht in Schleswig-Holstein finden Sie auch auf den Seiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein (MWAVT).
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
MWVATT