Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde beantragen
Urheber
Volltext
Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung »Logopädin oder Logopäde« ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
Ansprechpunkt
Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung
Voraussetzungen
- Sie haben nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden,
- Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet und
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 2 LogopG als gleichwertig anerkannt werden.
Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 LogopG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.
Weitere Informationen zu Gesundheitsberufen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten des LAsD.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren