Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde beantragen

Urheber

Volltext

Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung »Logopädin oder Logopäde« ausüben will, bedarf der Erlaubnis.

Ansprechpunkt

Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung

Voraussetzungen

  • Sie haben nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden,
  • Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet und
  • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 2 LogopG als gleichwertig anerkannt werden.

Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 LogopG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

Weitere Informationen zu Gesundheitsberufen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten des LAsD.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 14.06.2022
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren