Energieversorgung: Betrieb von Energieversorgungsunternehmen - Genehmigung

Urheber

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Volltext

Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Elektrizität oder Gas beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma unverzüglich anzeigen.

Die Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist.

Ansprechpunkt

An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA).

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit,
  • Nachweis über die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens,
  • Nachweis über die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung.

Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Kosten

Keine.
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht regelmäßig kostenlos die Liste der angezeigten Unternehmen auf ihrer Internetseite.

Frist

Die Anzeige hat unverzüglich mit der beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit zu erfolgen.

Die fehlende, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 Energiewirtschaftsgesetz dar, die mir einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.

Rechtsgrundlage(n)

§ 5 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG).

Formulare

Anzeigeformulare finden Sie auf den Internetseiten der BNetzA.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Anzeigepflicht besteht nur für Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Elektrizität oder mit Gas beliefern. Haushaltskunden sind nach § 3 Nr. 22 EnWG Letztverbraucher, die die Energie für den Eigenverbrauch im privaten Haushalt kaufen, ohne dass auf eine Mengengrenze abzustellen ist. Letztverbraucher sind aber auch Kunden, die im beruflichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bereich tätig sind und deren Jahresverbrauch 10.000 kWh nicht übersteigt.