Bestimmung zur Untersuchungsstelle bei der Bioabfallverwertung auf Böden (Bioabfallbehandlung, Bioabfall, Boden) in der Abfallwirtschaft beantragen
Volltext
Bei der Verwertung von Bioabfällen auf Böden, zum Beispiel als Kompost oder Gärrückstand, müssen die Betreiber von Anlagen zur Bioabfallbehandlung und zur Herstellung bioabfallhaltiger Gemische verschiedene Untersuchungen einschließlich Probenahme und Probevorbereitung durchführen lassen.
Zu diesen Untersuchungen gehören:
- einmalige Untersuchung des Verfahrens zur Hygienisierung der Bioabfälle,
- regelmäßige Untersuchungen der unbehandelten, teilbehandelten und behandelten Bioabfälle auf den Hygienestatus,
- regelmäßige Untersuchungen der unbehandelten, teilbehandelten und behandelten Bioabfälle sowie der mit Bioabfällen hergestellte Gemische auf Schwermetallgehalte, Fremdstoffgehalte und weitere Parameter,
- bedarfsweise Untersuchung der unbehandelten, teilbehandelten und behandelten Bioabfälle sowie der mit Bioabfällen hergestellte Gemische auf bestimmte anderweitige Schadstoffe,
- bedarfsweise Untersuchung von angeordneten Rückstellproben von unbehandelten, teilbehandelten und behandelten Bioabfällen sowie von mit Bioabfällen hergestellte Gemische auf Schwermetallgehalte, Fremdstoffgehalte, weitere Parameter und bestimmte anderweitige Schadstoffe,
- einmalige Untersuchung des Bodens bei erstmaliger Aufbringung von unbehandeltem, teilbehandeltem und behandeltem Bioabfall oder von mit Bioabfällen hergestelltem Gemisch.
Untersuchungsstellen, wie Labore oder andere spezialisierte Fachstellen, prüfen die Einhaltung regelmäßig beziehungsweise bedarfsweise.
Wenn Sie Prüfungen bei der Verwertung von Bioabfällen auf Böden durchführen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde des Landes beantragen, Sie als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Bei der Verwertung von Bioabfällen auf Böden, zum Beispiel als Kompost oder Gärrückstand, müssen die Betreiber von Anlagen zur Bioabfallbehandlung und zur Herstellung bioabfallhaltiger Gemische verschiedene Untersuchungen einschließlich Probenahme und Probevorbereitung durchführen lassen.
Zu diesen Untersuchungen gehören:
- einmalige Untersuchung des Verfahrens zur Hygienisierung der Bioabfälle,
- regelmäßige Untersuchungen der unbehandelten, teilbehandelten und behandelten Bioabfälle auf den Hygienestatus,
- regelmäßige Untersuchungen der unbehandelten, teilbehandelten und behandelten Bioabfälle sowie der mit Bioabfällen hergestellte Gemische auf Schwermetallgehalte, Fremdstoffgehalte und weitere Parameter,
- bedarfsweise Untersuchung der unbehandelten, teilbehandelten und behandelten Bioabfälle sowie der mit Bioabfällen hergestellte Gemische auf bestimmte anderweitige Schadstoffe,
- bedarfsweise Untersuchung von angeordneten Rückstellproben von unbehandelten, teilbehandelten und behandelten Bioabfällen sowie von mit Bioabfällen hergestellte Gemische auf Schwermetallgehalte, Fremdstoffgehalte, weitere Parameter und bestimmte anderweitige Schadstoffe,
- einmalige Untersuchung des Bodens bei erstmaliger Aufbringung von unbehandeltem, teilbehandeltem und behandeltem Bioabfall oder von mit Bioabfällen hergestelltem Gemisch.
Untersuchungsstellen, wie Labore oder andere spezialisierte Fachstellen, prüfen die Einhaltung regelmäßig beziehungsweise bedarfsweise.
Wenn Sie Prüfungen bei der Verwertung von Bioabfällen auf Böden durchführen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde des Landes beantragen, Sie als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle für den gewählten Prüfungsgegenstand beziehungsweise -bereich (auch mehrere) bei der
Bioabfallverwertung auf Böden stellen. Befindet sich Ihr Geschäftssitz im Ausland, so müssen Sie den Antrag in dem Bundesland stellen, in dem Sie die Untersuchungstätigkeit vorrangig ausüben werden.
Gehen Sie dafür wie folgt vor:
- Erstellen Sie den formlosen Antrag und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Unterlagen und Nachweise anfordern.
-
Sofern Sie dem Antrag gleichwertige Anerkennungen und Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beifügen wollen, müssen diese Unterlagen vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.
Die Behörde kann bei den ausländischen gleichwertigen Anerkennungen und Nachweisen eine beglaubigte deutsche Übersetzung anfordern. - Nach Prüfung durch die zuständige Behörde erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob die Bestimmung als Untersuchungsstelle erfolgt.
- Die Behörde kann die Bestimmung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen.
- Die Bekanntgabe erfolgt anschließend über das Recherchesystem Messstellen und Sachverständige der Bundesländer (ReSyMeSa).
Sie müssen bei der Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle für den gewählten Prüfungsgegenstand beziehungsweise -bereich (auch mehrere) bei der
Bioabfallverwertung auf Böden stellen. Befindet sich Ihr Geschäftssitz im Ausland, so müssen Sie den Antrag in dem Bundesland stellen, in dem Sie die Untersuchungstätigkeit vorrangig ausüben werden.
Gehen Sie dafür wie folgt vor:
- Erstellen Sie den formlosen Antrag und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Unterlagen und Nachweise anfordern.
-
Sofern Sie dem Antrag gleichwertige Anerkennungen und Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beifügen wollen, müssen diese Unterlagen vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.
Die Behörde kann bei den ausländischen gleichwertigen Anerkennungen und Nachweisen eine beglaubigte deutsche Übersetzung anfordern. - Nach Prüfung durch die zuständige Behörde erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob die Bestimmung als Untersuchungsstelle erfolgt.
- Die Behörde kann die Bestimmung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen.
- Die Bekanntgabe erfolgt anschließend über das Recherchesystem Messstellen und Sachverständige der Bundesländer (ReSyMeSa).
Ansprechpunkt
Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein
Voraussetzungen
- Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung und führen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle durch, unter anderem durch regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.
- Sie haben den Antrag in dem Bundesland gestellt, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie diese Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.
- Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung und führen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle durch, unter anderem durch regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.
- Sie haben den Antrag in dem Bundesland gestellt, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie diese Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, unter anderem durch Nachweis über regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen. Nach Rückfragen der zuständigen Behörde müssen Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen einreichen.
- Sind Sie überregional tätig, kann die Behörde verlangen, dass Sie eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 vorlegen, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren bezieht.
- Gleichwertige Anerkennungen und Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind möglich, wenn hieraus hervorgeht, dass vergleichbare Anforderungen eingehalten werden.
- Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, unter anderem durch Nachweis über regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen. Nach Rückfragen der zuständigen Behörde müssen Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen einreichen.
- Sind Sie überregional tätig, kann die Behörde verlangen, dass Sie eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 vorlegen, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren bezieht.
- Gleichwertige Anerkennungen und Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind möglich, wenn hieraus hervorgeht, dass vergleichbare Anforderungen eingehalten werden.
Frist
Vor Aufnahme der Tätigkeit
Bearbeitungsdauer
- 3 Monat(e)
- Die Bearbeitungsdauer beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist
- 3 Monat(e)
- Die Bearbeitungsdauer beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 8a und 8b Bioabfallverordnung (BioAbfV)
- § 4 Absatz 9 Satz 1 und Absatz 10 Bioabfallverordnung (BioAbfV)
- § 5a Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5 Bioabfallverordnung (Bio-AbfV)
- § 9 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 2a Bioabfallverordnung (BioAbfV)
- § 3 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 8a und 8b Bioabfallverordnung (BioAbfV)
- § 4 Absatz 9 Satz 1 und Absatz 10 Bioabfallverordnung (BioAbfV)
- § 5a Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5 Bioabfallverordnung (Bio-AbfV)
- § 9 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 2a Bioabfallverordnung (BioAbfV)
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen. - verwaltungsgerichtliche Klage
-
Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen. - verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), Referat T II
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), Referat T II
17.12.2022Kosten
- Verwaltungsgebühr: Mindestens 60,00 EUR, höchstens 1500,00 EUR. (Vorkasse: nein)