Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsbürgern mit Wohnsitz, oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland.

Urheber

Volltext

Wenn sie im Ausland die Ehe schließen möchten, kann es sein, dass es im beabsichtigten Eheschließungsstaat eine gesetzliche Normierung gibt, welches die Vorlage eines solchen Zeugnisses verlangt.

Die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für diese Personengruppe (deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland) ist beim Standesamt 1 in Berlin verortet.

Verfahrensablauf

Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wird beim zuständigen Standesamt 1 in Berlin beantragt. Ergibt die Prüfung, dass der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegensteht, und sind die erforderlichen Angaben zur Person beider Eheschließenden gemacht, so erteilt das Standesamt das beantragte Ehefähigkeitszeugnis.

Ansprechpunkt

Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin

Schönstedtstraße 5

13357 Berlin

Telefon: 030 115

Zuständige Stelle

Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin

Schönstedtstraße 5

13357 Berlin

Telefon: 030 115

Voraussetzungen

  • Die Person muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
  • Sie muss Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben
  • Die beabsichtigte Eheschließung soll im Ausland stattfinden
  • Der beabsichtigten Eheschließung darf nach deutschem Recht kein Ehehindernisgrund entgegenstehen

Erforderliche Unterlagen

  • Die Voraussetzungen, Art und Format der zu erbringenden Nachweise und die Prüfung der Ehevoraussetzungen richten sich wie bei einem deutschen Staatsbürger nach deutschem Recht. 
  • Durch öffentliche Urkunden ist nachzuweisen:
    • Der Personenstand
    • Der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt
    • Die Staatsangehörigkeit
    • Sowie, ggf. die letzte Ehen- und/oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösungen

Kosten

Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Kosten entstehen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.

Frist

Nach Ausstellung, hat das Ehefähigkeitszeugnis eine Gültigkeit für die Dauer von sechs Monaten.

Bearbeitungsdauer

Einzelfallabhängig

Rechtsgrundlage(n)

  • § 13 PStG
  • § 39 PStG
  • § 1309 Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 12.10.2020
Fachlich freigegeben durch:
  • Senator für Inneres, Referat 23 - Personenstandsrecht, des Landes Bremen